Art. 43.
Am Ende jeden Jahres sollen die Register von dem Beamten förmlich abgeschlossen, und binnen einem Monate eins der beiden Exemplare in dem Archive der Gemeinde, das andere in der Gerichtsschreiberey des Tri- bunals erster Instanz, hinterlegt werden.
Art. ℳ.
Die Vollmachten und sonstige Ur- kunden, welche den Zeugnissen beygefügt bleiben müssen, sind, nachdem sie von dem Producenten und dem Béeamten paraphirt worden, mit dem in der Gerichtsschreiberéy zu verwahrenden Duplicat daselbst zu hin- terlegen.
Art. 49.
So oft die Erwähnung eines auf den Civilstand sich beziehenden Aufsatzes am Rande eines andern schon eingetra- genen erforderlich ist,[Beispiele hierzu ent⸗ halten die Art. 62. und 101.], so wird solche, auf Ansuchen der Interessenten, dem laufen- den oder in dem Gemeindsarchive aufbewahr- ten Register von dem Beamten, dem bey dem Pribunal erster Instanz hinterlegten aber von dem Gerichtsschreiber, beigefügt. Zu dem Ende soll der Beamte binnen 5 Tagen den öffentlichen Procuator bey erwähntem Ge- richte hiervon benachrichtigen, damit dieser acht gebe, daſs die Erwähnung in beiden Registern gleichförmig geschehen sey.


