Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
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macht versehenen Stellvertretern, und den Zeugen vorlesen, auch die Wahrung dieser Förmlichkeit besonders erwähnen.

Art. 39.

Endlich folgt die Unterschrift sowohl des Beamten des Civilstandes, als der erschienenen Personen oder der Zeugen. Sollten diese letz- teren oder die Comparenten nicht unterschrei- ben können, so muſs dieſs ausdrücklich be- merkt werden.

Als Zeugen können vorgeführt werden nur Mannspersonen(v), die wenigstens 21 Jahre alt[d. h. volljährig: 366.) sind, Ver- wandte oder andre; die Interessenten wäklen solche selbst.[Die Zahl der Zeugen ist ver- schieden; bey Geburts- und Sterbscheinen sind in der Regel zwey Zeugen hinreichend: 56. 78, bey Sterbscheinen der Militärpersonen hingegen sind deren drey erforderlich: 96, und bey Hei- rathsscheinen müssen sogar viere zugezogen werden: 75.

II.) Fin-

v) Bey der Discussion dieses Artickels im Staatsrathe geschahe der Antrag, dals auch Frauensperso- nen als Zeugen zugelassen werden möchten; doch gieng hiergegen die Meinung durch, dals selbige zwar ither den Civilstand z. B. die Geburt, oder den Tod eine Erklärung abgeben,(déclarer) aber nicht als Zeugen bey dem gerichtlichen Aufsatze

gen werden könnten; Jouanneau

dariiher 2 er zugezog

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