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Art. 35. n 1 Die Beamten des Civilstandes[in Frank- reich die Ortsvorgesetzte, maires(1)) dürfen
13 Ssolchen Aufsätzen weder durch Anmerkun- gen, noch durch irgend einen Ausdruck, etwas einrücken aussser dem, was von dem 1 Erscheinenden erklärt werden mußs.
Art. 56. 38. Sie müssen solche den Interessenten, oder, wo diese in Person nicht zu erscheinen brau-
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chen, deren mit einer authentischen Id. h. von einem Motar aufgenommenen(u)) Specialvoll- macht
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jedoch, znfolge eines Gutachtens des Staatsraths vom*
31. Jul. 180. nur als Leitfaden, nicht als Vorschrift:
Lassaulx Uebers. S. 26.— Auch ist im Art. 42.
der im Projsct belindlich gewesene Zusatz: confor-
mément aux modeéles, auf einen Antrag des gesetage-
benden Corps weggelassen, und bey der Discussion über diesen angenommen worden, dals iiber die Nullität der hier in Frage stehenden Zeugnisse sich
allgemeine Begeln wie i von einigen Tribuna-
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Hen verlangt nicht geben vielmehr die Umstae entscheiden miissen. in Ir¶thnm des 3 Datums veranlasse z. B. wenn er 60 aus dem Con- text aulklärén liesse, nicht die Nullität, sondern nur eine Berichtigung:(99) Jouannsau I, 140. ) Lassaulx II, 7. S. 5. In dem Königreiche W estpha- len ist die Fihrung der Register des Civilstandes durch eine königliche Verordnung v. 22. Jan. 1808. den Prediger provisorisch übertragen worden: Monitenr Wetphalien. N. a3. u) Lassaulx a. a. O.


