Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
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es wird daher das, in Anschung solcher fast blos formellen Gegenstände dem Plane dieser Schrift sonst entsprechende, abkürzende Zusammenfassen der einzelnen Vorschriften ohne wesentlichen Nachtheil hier nicht angewendet werden können.

Allgemeine Verfügungen.

Die in diesem und dem nächstfolgenden Ca- piteln vorkommenden Grundsätze leiden eine we- sentliche Modification in dem Falle, wo von Mi- litärpersonen ausser dem Staatsgebiete die Rede ist; das Nähere hiervon enthält das Vte Capitel. Hier nur, was die Regel ausmacht.

I.) Abfassung der Zengnisse des Civilstandes. Art. 5 1 Die Zeugnisse des Civilstandes müssen das Jahr, den Tag und die Stunde, wo sie auf- genommen werden, die Vor- und Geschlechts- Namen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derer ausdrücken, die darin genannt sind(s). Apr.

s) Sobald die in diesem und den folgenden Artickeln vorgeschriebenen Erfordernisse beobachtet sind, kommt auf die äussere Finkleidung wesent- lich nichts an. In Frankreich hat man den Beam- ten von Seiten der Regierung Formulare mitgetheile,

jedoch⸗