Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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24 6 Zweter Pitel.

Von den Zeugnissen des Civilstan- des(r).

Durch die Finführung gerichtlicher Aufsätze, um dadurch die Existenz der verschiedenen Gat- tungen des Civilstandes zu beurkunden, statt der diesem Zwecke seither gewidmeten, doch in der gewöhnlichen Form sehr wenig entsprechenden, Kirchenbücher, ist einem Bedürfnisse abge- holfen worden, welches zwar allgemein erkannt, aber nirgends in Teutschland abgestellt, vielmehr nur hie und da durch eine verbesserte Finrich- tung jener Bücher etwas beseitigt und minder

dringend gemacht wurde. Die Sache selbst ist ohne Zweifel von der gröſsten Wichugkeit, und es

r)Des actes de I'état civil. Dieses mit Daniels

und Lassaulk durch die Acte des Civilstandes zu übersetzen, scheint nicht gauz richtig, da ein Aot (masc.) mehr die Handlung selbst, als den dariiber verfalsten Aufsatz, wie z. B. der Geburtsact offen- bar das Gebühren, nicht das üher die Gehurt aulge- nommene Pocument bezeichnet, dem Sprachgebrau- che angemessener wirde es seyn, die Aote(fem.) zu sagen: doch geht dies wegen des Plurals; die Acten, worunter man eine Sammlung schriftlicher Verhandlungen zu verstehen pflegt, nicht wohl ant Die Benennung von schriftlichen Zengnissen, Be- scheinigungen, oder Urkunden ist wohl für jene Aufsätze die passendste. An andern Stellen wer-

den wir die jedesmal sohicklichste wählen.