Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
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seiner Civilrechte wieder ein, jedoch nur von dem Tage seines Wiedererscheinens an, indem bis dahin der seit dem Ablaufe der fünf Jahre eingetretene bürgerliche Tod seine Wirkung behält().

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Starb er hingegen innerhalb der fünkjährigen Gnaden?zeit, ohne sich estellt zu haben oder verhaftet zn seyn, so wird er im Genusse aller seiner Rechte ver- storben geachtet, und das Contumacialurtheil als aufgehoben angeschen; jedoch mit Vor- behalt der gegen seine Erben vom beschädig- ten Theile anzustellenden Civilklage.

32.

Eine Verjährung der Strafe setzt jedoch den Verurtheilten in Seine Civilrechte für die Zukunft nicht wieder ein.[Diese Verfügung setzt den Fall voraus, wo der Verurtheilte erst nach zwanzig Jahrén wieder erscheint, indem als- dann die im 30. Art. gestattete neue Untersu- chung, wegen eingetretener Verjährunsg der Stra- fe, nicht mehr vorgenommen werden kann, und daher mumn es zwar bey dem bürgerlichen Tode pleibt, jedoch von Vollstreckung der verwirkten Strafe abstrahirt wird(4)

Zwel-

) Eine analoge Fntscheidung enthält das Urtheil des Cassationsgerichts vom 16. Jul. 1605; bey Las- S

g) Jouannsau I, 125 27. Code civil suivi de l'expose II, 89.