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Fxecution folgenden Jahre, binrien welchen der Verurtheilte sich noch stellen kann.
Art. 23.
Während dieser fünf Jahre ist er der Ausübung der bürgerlichen Rechte beraubt, sein Vermögen wird, gleich dem eines Ab- wesenden(112), verwaltet.
Art. 29.
Stellt er sich binnen derselben, oder wird während dem verhaftet, so ist dadurch das Contumacialurtheil aufgehoben. Der Angeklagte erlangt wieder den Besitz seines Vermögens und es wird von Neuem über ihn gerichtet. Wird er hierdurch aber- mals zu einer den bürgerlichen Pod bewir- kenden Strafe verurtheilt, so hat dieser nur vom Tage der Vollstreckung des zweiten Ur- theils statt.
Art. 3o.
Hat er sich erst nach fünf Jahren gestellt(p), oder ist alsdann erst verhaftet worden, und wird nun nicht wieder in eine den bürgerlichen Tod wirkende Strafe verurtheilt, so tritt er in den vollen Genuſs
seiner
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p) Hr. Daniels faſst das erste Glied dieser Alterna- rive in einen blos verneinenden Satz, da doch das qu' après im kränzösichen Text sich offenbar auch auf diesen mit bezieht.
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