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7.) Fr ist unfähig, eine Heirath mit bür gerlicher wirkung zu schliessen, vielmehr rd die früher geschlossene in Ansehung dieser Wirkung aufgelöst(o), und der t⸗ Ehegatte E in Gemeinschaft mit den Fr- ben(Num. 1), die Rechte und Klagen aus- üben, welchen der natürliche Tod S Ver- urtheilten würde statt gegeben haben.
III.) Von welchem Zeitpunkte an tritt der bürger-
liche Tod ein? Art. 26.
Verurtheilungen nach vorgängiger vertheidigung des Angeklagten(contra- dictoirs) bewirken den bür gerlichen Tod nur von dem Tage ihrer wirklichen oder bildli- chen(par effigie) Vollstreckung an.
Art. 27.
Verurtheilungen wegen Nichterschei- nens(par contumace) haben jene Wirkung erst nach Verlauf der fünf auk die bildliche
Exe-
0) Eine sehr harte Verfigung, zumal riicksichtlich der nachherigen Kinder. Bemerkenswerth sind die Grinde, welche Kaiser Napoleon selbst und der Justizminister derselben entgegensetzten: Jonan- neau I, 67. 68.— Auch mehrere Tribunalien wiinschten eine Aenderung: Observations P. I.
Lyon p. 10


