Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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Regierung darüber zum Vortheile der Witwe, Kinder oder Verwandten auf solche Weise verfügen, wie es die Menschlichkeit fo rdert.

3.) Er kann auch nicht durch Schen- kung oder Testament, sey es im Ganzen oder theilweise, über sein Vermögen dispo- niren(), noch auf solche Weise etwas erwerben, jedoch mit Ausnahme der Ali- mente.

4.) Er kann weder zum Vormunde er- nannt werden, noch zu den auf die Vor- mundschaft Bezichung habenden Verrichtun- gen mitwirken.

5.) Er kann weder Zeuge seyn bey einem feierlichen oder authentischen Act, noch zur Ablegung eines Zeugnisses vor Gericht zuge- lassen werden.

6.) Er kann als Kläger oder Beklagter

vor Gericht nicht anders auftreten, als unter dem Namen und nnter Vertretung eines von dem Gerichte, bey welchem die Klage angebracht wurde, ihm speciell bdigeordne- ten Curators. 6

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Pribunal zu Lyon, indem es die Conkiscation in- ventée par des barbares avides, introduite par Nop- pression et souverainement injuste nannts: Obser- vations P. I Lyon p. 12.

n) Auch hier ist ohne Zweilel von dem während des bürgerliche n Podes Erworbenen die Rede; Lassaulx II, 6. 8S. 46., da wegen des früheren

eben bereits das Nöthige bestimmt worden ist.