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Vebereinstimmung inden will. Was im G. BR.
von der Infamie, als Folge öffentlicher Strafen, 8 vorkommt(i), hat hiermit eine nur sehr ent- 5 fernte Achnlichkeit, und bedarf um so weniger einer näheren Erwähnung, als das Französische
6 Gesetzbuch den privatrechtlichen Begriff der In- 1 famie gar nicht kennt. Eher noch würden die
1 Grundsätze, nach welchen das Teutsche Recht n 1 den Verlust des Bürgerrechts beurtheilt(k), n hier zu berücksichtigen seyn; doch haben auch g
Sic mit dem Inhalte des vorliegenden Abschnittes wenig gemein.— Die weitere Auskührung dieses Apscfinittes zerfällt in nachstehende Rubricken: 4 I.) Welche Verurtheilung zieht eine solche Be- raubung oder den pürgerlichen Tod nach sich? v
Art. 22— 24. Der bürgerliche Tod ist die Folge: .) einer Verurtheilung zum natürli-
chen Tode; g.) der Verurtheilung?u solchen lebens-
länglichen Leibesstrafen, womit das Ge-
set? ausdrücklich jene Wirkung verbindet.
1I.) Welches sind die Wirkungen des bürgerlichen Todes?(1) r. 25 35 Diese Wirkungen bestchen einzeln in fol-
genden: 1.
) Thibaut I. 2 35. Bunde F. 5ob. k) Runde F. 455. 1) Den Inbegrikf dieser Wirkungen hat schr richtig das
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