Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
18
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Vebereinstimmung inden will. Was im G. BR.

von der Infamie, als Folge öffentlicher Strafen, 8 vorkommt(i), hat hiermit eine nur sehr ent- 5 fernte Achnlichkeit, und bedarf um so weniger einer näheren Erwähnung, als das Französische

6 Gesetzbuch den privatrechtlichen Begriff der In- 1 famie gar nicht kennt. Eher noch würden die

1 Grundsätze, nach welchen das Teutsche Recht n 1 den Verlust des Bürgerrechts beurtheilt(k), n hier zu berücksichtigen seyn; doch haben auch g

Sic mit dem Inhalte des vorliegenden Abschnittes wenig gemein. Die weitere Auskührung dieses Apscfinittes zerfällt in nachstehende Rubricken: 4 I.) Welche Verurtheilung zieht eine solche Be- raubung oder den pürgerlichen Tod nach sich? v

Art. 22 24. Der bürgerliche Tod ist die Folge: .) einer Verurtheilung zum natürli-

chen Tode; g.) der Verurtheilung?u solchen lebens-

länglichen Leibesstrafen, womit das Ge-

set? ausdrücklich jene Wirkung verbindet.

1I.) Welches sind die Wirkungen des bürgerlichen Todes?(1) r. 25 35 Diese Wirkungen bestchen einzeln in fol-

genden: 1.

) Thibaut I. 2 35. Bunde F. 5ob. k) Runde F. 455. 1) Den Inbegrikf dieser Wirkungen hat schr richtig das

Tribu-