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insbesondere aber setzt der dritte Fall, wobey überhaupt die deshalb verordneten Strafen eintreten, die Erfüllung aller dem Fremden zu Frlangung des Staatsbürger- rechts auferlegten Bedingungen voraus[wes-
halb die Mote t. S 3. und Lassaulx II, 6. 8. 445 zu vergleichen ist.]
Art. 20.
Fs kann jedoch die wieder erlangte Ei- genschaft eines Finländers nicht eher, bis alle dazu erforderliche Bedingungen erfüllt sind, und nur in Anschung solcher Rechte, deren Ausübung erst nach diesem Zeitpuncte möglich ward, geltend gemacht werden.— Dasselbe gilt von dem im 101en Art. erörterten Falle.
n Von Beraubung der Civilrechte(*)
durch gerichtliche Verurtheilung.
Diese ganze Lehre ist als dem G. R. fremd zu betrachten, sofern man nicht darin, daſs der natürliche Tod auch die nätürliche Ursache des Aufhhörens aller Rechtsverhältnisse enthält,
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*) Dals hiervon die Interdiction(89. suiv.) durch- aus verschiedeu ist, bedirfte kaum einer Erwäh- nung, wenn nicht sogar Hr. Prof. Erhar d in sei- ner Uebersetzung des Code de commerce den Aus- druck: juterdit, im 2. Art. des 1ten Buches durch: „der bürgerlichen Rechte beraubt,“ gege⸗ ben hätte.


