III. Verhältnisse der Fremden und Finländer.
Allen drey Hauptsätzen welche in den hicher gehörigen Artibeln(14— 16) vorkommen, liegt zwar ein gemeinrechtliches Prinzip zum Grunde,
doch haben die der beiden ersteren eine Modifi-
cation erlitten, welche als sehr Schiedenheit von dem G. R. zu betrachten ist.— Daſs vorerst der Finländer wegen Verbindlichkei- ten, die er in einem fremden Lande, selbst mit einem Fremden, eingieng, vor den einheimischen Gerichten be⸗ langt werden kann: Art. 15. ist auch, da hierneben das forum contractus im Auslande bestehen bleibt()„ den ge meinrechiichen Grundsätzen von dem forum domicilii angemes- sen, sofern jener in seinem Vaterlande seinen Wohnsitz hat. Da inzwischen der
gan?en
Artikel allgemein redet und nach seiner g
Fassung elwas Besonderes festsemen zu wollen
scheint, so ist er ohne Zweilel auch von dem Falle
des auswärtigen Wohnsitzes zu versteben.—
Hiernächst ist es eine sehr bedeutende Ausdehmung 8
jnrechtlicl F ſ.
des gemeinrechtichen forum contractus, daſs
5 Ger
2) Jedoch vorbehaltlich der für äle einländischen Ge- richte gchörigen Revision solcher von auswärtigen
8 Gerichten ertheilten Entscheidungen: Urtheil des Cassationsgerichts vom 7. Jul. 1804, bey Jouanneau
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I, 49. not. 2.


