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der Fremde, auch wenn eér im Staats- gebiete sich nicht aufhält, vor einhei- mische Gerichte wegen Verbindlich- keiten gefordert werden kann, die er ge-
gen einen Einländer im Lande über- nahm: Art. 14.
da jener Gerichtsstand sonst 1.) nicht für alle Ge- richte im Lande, sondern nur für das an dem Orte des Contracts, desgleichen 2) nach Cano- nischem Rechte nur unter Voraussetzung des Gü- rerbesitzes oder der Anwesenheit des Contrahenten an henem Orte begründet ist*).— Von der an- dern Seite aber beschränkt der obige Art. nicht nur den erwähnten Gerichtsstand, sondern auch den bekannten Grundsatz: actor sequitur forum rei, dadurch ganz auffallend, daſs er seine Verfügung ausdrücklich auch auf den Iall, wo die Verbindlich- Keit auſserhalb Landes eingegangen war, er- weitert**). Setzt man hierbey nicht einen ange-
legten
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*) Thibaut III, 1071.
**) Zufolge eines Urcheils des Gassationstribunals vom 3 Februar 1804 erstreckt sich dies auch auf Handels- sachen, sogar wenn der Einländer vorher schon bey einem auswärtigen Gerichte selbst als Kläger aufgetreten war: Lassaulx II, 6. 8. ₰o. Letzteres bestimmt auch, in Betreff einer Wechselforderung, ein Erkennt- uiſs des Appellationshofos zu Trier vom 18 Merz 1807: Lassaulx III, 6. S. 178; 8o wje, daſs jene Verfügung auch auf Kriegsgefangene Anwendung leide, ein Urtheil des Appellationshofes zu Paris vom 6 Apr. 1806
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