S 10 0
ard es hingegen von einem Frem- innerhalb des Staatsge Piets„oder von 1e Figensch aft i
m Auslan-
einem Einländer, der eines solchen verloren
geboren, so ist es berecht igt, in dem es auf den Zeitpu nRt seiner Lolgt, auf die Eigenschaft uspruch zu machen. Nur
seines Aufenthalts im
S Staatsgebiete, er n, dals es Wilens sey, 8] W
daselbst seinen festen Wohnsitz zu hahen, und,
im Falle des Aufenthalts, ver- rzulassen, dies S in Wirk
sprechen, sich im Lande niec auch binnen des nächsten lichkeit setzen.[Den Anfang der hierdurch erlangten Gerechtsame bestimmt der 2016 Art.]
der
Eine Fremde, die sich an einen Fin- länder verheirathet, folgt dem Civil- stande ihres Mannes.(cf. Art. 19.)
II.
da pey ihnen sonst die Qualität der Mutter entscheide, kKam zwar bey der Redaction des Gesetkbuchs zur Sprache, blich jedoch unbestimmt: Jouanneau I,
p. 35. not. 2. p. 56.
4
Diese Volljährigkeit bestimmt sich, zufolge eines beim 388 Art. mitzutheilenden Urcheils des Tribunals zu Paris, nach den Gesetzen des Landes, dem der Auslän-
der angchört: LassaulXx IL g. 8. 262.
——————————————


