Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen

S5 9 8

3

Art 1 13.

Dem Fremden hingegen(u) nur dann, wann die Regierung ihm erlaubte, seinen Wohnsit?z inmerhalb des Slaatsgebietes zu nehmen, so lange er nemlich davon Ge- brauch macht; ohnée jene Erlaubniſs ge- nieſst er nur die Rechte, welche dem in- lander von derjenigen Nation eingeräumt werden, zu welcher der Fremde gehört. [Hierbey ward namentlich auf das droit d'au- baine(Nachsteuer, Abzugsgeld)(v) Rücksicht ge- nommen(w).]

II. Wer ist Einländer?

Jedes Kind, welches von einem Fin- länder, wenn gleich in fremdem Lande(*), geboren wurde, ist Einländer.

Ward

ten habe. Beide müssen 21 Jahre alt seyn: Constitn- tion vom Jahr 1800. Art. 2. 3. Lassau1x Ubers.

S. 9.

u) Inwiefern emigrirte Einlander, nach erfolgter Am- nestie, dahin zu rechnen sind, bestimmt ein Gutach- ten des Staatsraths vom 13 Sept. 18053; bey Las⸗

sa u1Xx II, ro. 8. 360 v) Runde. 322. w) Jouanneau I, 45.

x) Ob dies auch auf die von einem nicht verheira- theten Einländer im Auslande gczeugten Rinder gehe, da