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Art 1 13.
Dem Fremden hingegen(u) nur dann, wann die Regierung ihm erlaubte, seinen Wohnsit?z inmerhalb des Slaatsgebietes zu nehmen, so lange er nemlich davon Ge- brauch macht;— ohnée jene Erlaubniſs ge- nieſst er nur die Rechte, welche dem in- lander von derjenigen Nation eingeräumt werden, zu welcher der Fremde gehört. [Hierbey ward namentlich auf das droit d'au- baine(Nachsteuer, Abzugsgeld)(v) Rücksicht ge- nommen(w).]
II. Wer ist Einländer?
Jedes Kind, welches von einem Fin- länder, wenn gleich in fremdem Lande(*), geboren wurde, ist Einländer.
Ward
ten habe. Beide müssen 21 Jahre alt seyn: Constitn- tion vom Jahr 1800. Art. 2. 3. Lassau1x Ubers.
S. 9.
u) Inwiefern emigrirte Einlander, nach erfolgter Am- nestie, dahin zu rechnen sind, bestimmt ein Gutach- ten des Staatsraths vom 13 Sept. 18053; bey Las⸗
sa u1Xx II, ro. 8. 360 v) Runde. 322. w) Jouanneau I, 45.
x) Ob dies auch auf die von einem nicht verheira- theten Einländer im Auslande gczeugten Rinder gehe, da


