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Hinsicht so wenig bedeuten, dals es nöthig seyn wird, die zweckmäſsigen und sehr genauen Dispo- sitionen des französischen Gesetzbuches vollstän- dig, nur mit etwas veränderter Einkleidung, hier vorzutragen.
ErTStes
Von dem Genusse der Civilrechte.
Hierbey werden vornemlich drey Hauptrück- sichten zum Gtunde gelegt, nach denen wir daher
die einzelnen Artikel dieses Capitels classificiren werden:
I. Wer genielst die Civilrechte? g
Die Ausübung der Civilrechte ist von der Qualität eines Staatsbürgers unab- hangig. Letztere erwirbt und erhält man nur in Gemäſsheit des die Staatsverfassung bestimmenden Gesetzes(, erstere kommt einem jeden Einländer zu.
Art.
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1) Dazu gehört in Anſchung des FEingebornen, dafs er sich in die Bürgerregister seines Gemeindsbezirks ein- schreiben lasse und ein Jahr in dem Staatsgebiete woh- ne; in Anschung des Ausländers aber, dafs er die Absicht, sich in dem Staatsgebiete niederzulassen, er- klart, und 10 Jahre fortwährend sich daselbst aufgehal-
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