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2.) Gesetze über Immobilien auch in Anschung derer, welche Ausländer be- sitzen.[Die nach teutschen Gewohnheitsrechten hie und da stätt findende Ausschlieſsung dieser letz- 1 teren vom Ankauße der Grundstücke(o), so wie den gegen sie?ulässigen Retract(p), kennt das
Fr. R nicht.] Endlich
3.) Gesetze, die den Zustand und di
Fähigkeit der Personen betreffen, auch
in Anschung der im Auslande sich auf- haltenden Einländer(4).
₰r 4.
Ein Richter, der unter dem Vorwande
des Stillschweigens, der Dunkelheit oder Unzulänglichkeit des Gesetzes ein Urtheil verweigért, Kann, als der Justizversa- gung schuldig(*), gerichtlich belangt wer- den(“).
Art.
bunalien, dies wenigstens zu modiliciren: Observa- tions P. I. Aix p. 3. LVon. p. 10,ward deren besondre
Erwähmnung ganz unterlassen. o) Runde teutsches Privatrecht. H. 314. p) Runde 9 194. 40 Nach demsclben Grundsat?e werden Ausländer, die sich im Lande aufhalten, beurtheilt; Lassau1k II, 9, S. 262. 4
N 8. ) Code de procédure civile. Art. 505 et suiv.
1)„Pourra 6tre poursuivi.“ Durch diesen im Project nicht vorkommenden Ausdruck ist auf den Antrag des
Con-
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