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werdung in demjenigen Departement, worin der Regent seine Feißene hat, einen Tag nach der Promulgation, in jedem der übrige en nach Ablauf dieser nemlichen Frist, mit Zurechnung eines Tages für jede zehn Myriameter(39(ungefahr 20 Stunden, lieues), welche die Stadt, in der die Pro- Etien geschahe, von dem Hauptorte eines jeden Beßartements entfernt ist, an- genommen 3
Art. 2.
Das Gesetz verfügt nur für die Zu- kKi nt zurück wirkende Kraft(n).[Die Allgemeinheit dieses Satzes
Schlieſst 3
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7) Nach der Analogie der 1. 13.§. 2. D. de exdusat. tutor.
g) Wegen des Zeitpunctes, von welchem an die Kaiser- 1ichen Decrete in Frankreich gesctzliche Kraft haben sollen, enthält ein Gütachten des Staarsraths vom 14 Jun. 1803 kinige Bebtimmungen: Lassaulx Ueber- setzung S. 7. Desselb. Journal II, 7. S. 91.— Man
vergleiche Thi baſut I, 34.
. h.) Fine bemerkenswerthe Anwendung hiervon wird unten bey dem 1001 Art. mitgetheilt werden.— Einen nur scheinbar hierher gehörigen Fall, wo nemlich je⸗ mand alsbald nach der Bekanntmackhuzig des Civilgesetz- buchs, in Beziehung auf den 1165 Art. desselben, um die Abwesenheitserklarung einer Person, deren Erbtheil er Schon früher an sich gezogen hatte, in der Ab- sicht nachsuchte, sich dadurch den Besitz der Erbschaft zu sichern, findet man bey Laesaulk II, 7. 8S. 66. 5(1ir.
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cr.


