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kunde, Jahrg. II. H. 3. 8. 396, richtig bemerkt, nicht einmal ein Gegenbeweis verstattet wird.— Pie nähere Bestimmung hierüber enthält der Iie Art. Durchaus gemeinrechtlich ist dagegen der In- halt des Bten Art., zufolge dessen von solchen Gesetzen, welche die öffent- Rche Ordnung und die guten Sitten be- treffen(Prohibitivgesetzen), durch Pri- vatverträãge Ausnahmen nicht begründet werden können. Auch die übrigen enthalten zwar nichts wesentlich Abweichendes, doch werden wir sie, theils ihrer genauern Bestimmung, theils der beizufügenden Be-
merkungen wegen, einzeln ausheben.
Es sollen die Gesetze in jedem Theile des Staates(e) von dem Augenblicke an zur Ausführung kommen, wo die durch das Staatsoberhaupt geschebene Promulga- tion derselben bekannt werden konn- te. Fs wird aber die erfolgte Bekannt-
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e) Der allgemeineren Ansicht wegen ist Empire Gonyr re- publique) hier durch Staat, so wir hiernächst Em- pereu(sonst Gouvernement) durch Staatso ber- haupt oder Regierung Procureur imperial(Sonst commissaire du Gouvernement) durch ö fentlicher Procurator, la France durch Staatsgebäet, Frangais
durch Eiunländer, übersetzt Worden.


