Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
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a) dals es Gewohnheiten(pP) als gesetzliche ku Normen nicht anerkennt, vielmehr die seither be- ei standenen, rücksichtlich der in dem Gesetzbuche ni

enthalinen(also der privatrechtlichen) Gegenstände, für aufgehoben durch das Gesetzbuch erklärt(o); so 1 wie endlich:

3) dals, da nach G. R. die wirklich geschehene Publication eines Gesetzes, als ein dessen Wirksamkeit absolut bedingendes Factum, für alle Orte, wo das Gesetz gelten soll, vollständig erwie- sen werden muſs(d), das Fr. R. vielmehr nach Ab-

6 n 1. lauf einer gewissen Zelt, binnen welcher die Be-

kanntmachung hätte geschehen können, dieselbe 6 5 5 mit solcher Zuverlässſgkeit voraussélzt, dals dagegen 8 S sogar, wie Hr. Lassaulx, im Journal für Gesetz- kKun- b) Thibaut I. 1520.( c) Gesetz über die Abfassung des Code civil,§. 7: Daniels Ubersetzung. 8. 961. Hin und wicder wird zwar im Gesetzbuche selbst, z. B. im 663, 671, und 674 t Art, auf Ortsgebrauch(usages) verwiesen, doch t

ist dieser dadurch Keinesweges allgemein zur Bechtsnorm erhoben, sondern nur für die einzelnen von besondern Localitäten abhängenden Fälle durch das Gesetz speciell autorisirt worden, mithin beruht da die Verbindungs⸗ kraft lediglich auf dieser ausdrücklichen Verfügung des Gesetzes, zumal auch nirgends der Bedingungen eine⸗

zulässigen Gewohnheitsrechts im Geringsten erwähnt wird.

d) Thibaut I, a.