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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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Braut. 7) Den Beſchluß des Familienraths vom zweiten Maͤrz dieſes Jahrs, wodurch derſelben die erforder⸗ liche Einwilligung ertheilt worden iſt. Auch hat uns der Braͤutigam eidlich verſichert, daß er den letzten Wohnort ſeiner Groseltern nicht wiſſe, wodurch er daher verhindert werde, glaubhafte Beweiſe von deren Tode oder Abweſenheit beizubringen. Die vier vorher benannten Zeugen haben daſ⸗ ſelbe eidlich dahin bekraͤftiget, daß, wenn ſie gleich die zukuͤnfti⸗ gen Ehegatten ſehr gut kennten, ſie gleichwohl von dem Abſterben oder von dem letzten Aufenthaltsorte der Eltern oder Groseltern der beſagten kuͤnftigen Ehegatten nichts wuͤßten. Nachdem außer den vorher erwaͤhnten Documenten auch das ſechste Capitel des fuͤnften Tittels des Geſetzbuches Napoleons von den Pflichten und Rechten der Ehegatten, vorgeleſen worden iſt, haben beide kuͤnftigen Ehegatten[(Ramen beider]) jedes beſonders mit lauter und vernehmlicher Stimme erklaͤrt, daß ſie ſich gegenſeitig zu Ehegatten nehmen wollen. In Gemaͤs⸗ heit deſſen habe ich im Namen des Geſetzes den Ausſpruch gethan, daß ſie[Ramen der Ehegatten! durch die Ehe mit ein⸗ ander vereinigt ſeyen. Ueber alles dieſes habe ich die gegen⸗ waͤrtige Urkunde, welche von den beiden Contrahenten von den Zeugen und mir nach deren vorgaͤngiger Vorleſung un⸗ terſchrieben iſt, an dem oben angefuͤhrten Tage und Jahre aufgenommen, und dieſelbe in die doppelten Regiſter einge⸗ tragen. Mnterſchriften.)

16. Eheſcheidungsurkunde.

Im Jahre eintauſend achthundert und acht den zweiten April Vormittags zehn Uhr erſchien vor mir[(Namen) dem Prediger und Beamten des Civilſtandes des Kirchſpiel N. im Canton N. des Weſerdepartements, der Baͤcker Gottfried N. aus N., vier und dreiſig Jahre alt, und bat um den Aus⸗ ſpruch der durch ein Erkenntniß des Appellationshofes vom neunzehnten des genannten Monats zugeſtandenen Scheidung von ſeiner Ehefrau Margarethe N. gebornen N. aus N. vier und zwanzig Jahre alt, brachte auch nicht nur dies Erkennt⸗ niß, ſondern auch eine Beſcheinigung der an ſeine bisherige Ehefrau ergangenen Vorladung, bey.

Hierauf habe ich, da die geſetzliche Friſt nicht verſaͤumt worden, und der Nachſuchende auf nochmalige Anfrage bey