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Dourh die Koͤnigliche Verordnung vom 22ten Ja⸗ nuar 1808 war den Predigern nur die Fuͤhrung der Regiſter des Civilſtandes, ohne beſondere Erwähnung der uͤbrigen Geſchaäffte eines Beamten des Civilſtandes uͤber⸗
tragen worden; nur auf jene beſchränkte ſich daher auch


