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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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Un diejenigen Vorgaͤnge des menſchlichen Lebens, welche auf die Exiſtenz und die perſoͤnlichen Verhaͤltniſſe der Staatsbuͤr⸗ ger einen unmittelbaren und weſentlichen Bezug haben, auf eine glaubwuͤrdige und ſichere Art zu beurkunden, hat man

in Frankreich vorlaͤngſt ſchon die Einrichtung getroffen, daß

bey allen ſolchen Vorgaͤngen gewiſſe beſonders dazu beauf tragte offentliche Beamten zugezogen werden muͤſſen, denen das Geſetz ſehr genaue und buͤndige Vorſchriften ihres Ver⸗ haltens bey jeder ſich darbietenden Veranlaſſung ertheilt hat. Man nennt ſie Beamten des Civil⸗ oder Perſonen⸗ Standes.

Auch im Koͤnigreiche Weſiphalen gilt nunmehr dieſe Ein richtung, nachdem nicht nur das Geſetzbuch Napoleons durch den 45ten Artikel der Conſtitution als buͤrgerliches Geſetzbuch fuͤr dieſes Königreich aufgenommen, ſondern auch durch ver⸗ ſchiedene Koͤnigliche Verordnungen noch naͤhere Beſtimmungen daruͤber gegeben worden ſind.

Das Königliche Decret vom 22ten Januar 1go8, welches ſich im Anhange dieſer Schrift unter Nro. I. abgedruckt fin det, uͤbertragt den Predigern des Konigreichs Weſtphalen die Verrichtung der Beamten des Civilſtandes in Ruͤckſicht faͤmmt

licher Unterthanen katholiſcher, reformirter und lutheriſcher

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