Druckschrift 
Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
Entstehung
Seite
VIII
Einzelbild herunterladen

VIII

zu halten iſt, und daß, wenn die Geburt nach drey Ta⸗ gen angezeigt wurde, der Beamte des Civilſtandes ſich

zunächſt an den koniglichen Procurator zu wenden hat.

Der Verfaſſer.

eſp

die gel ein

ſich

R 2