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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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ter vom 28ten bis zum Zoten Jahre das ehrerbietige

Geſuch dreimal wiederholen ſollen; daß nach S. 54 die Guͤtergemeinſchaft nur durch einen Ehevertrag einge⸗ fuͤhrt werden könne; daß nach S. 58. 59. und 67. bey ehelichen Kindern die Einwilligung der Vormuͤnder, und bey unehelichen die des Familienraths erfordert werde; daß nach S. 63 der Einſprechende erklaͤren muͤſſe, an dem Orte der Abſchlieſung der Ehe wohnen zu wollen,(der Art. 176 redet vom Gerichtsſtande); daß nach S. 69. die chriſtliche Einſegnung der Ehe zu

erwaͤhnen ſey; daß nach S. 34 die eidliche Verſiche⸗

rung der 4 Zeugen als hinreichend angenommen wird, da

doch auch die der Ehegatten ſelbſt hinzu kommen muß. Uebrigens hätte auch in der Rachſchrift bemerkt werden ſollen, daß zufolge der officiellen Inſtruction nicht ſon⸗

dern nur ein Regiſter, außer dem fuͤr die Aufgebote,