VII
ter vom 28ten bis zum Zoten Jahre das ehrerbietige
Geſuch dreimal wiederholen ſollen; daß nach S. 54 die Guͤtergemeinſchaft nur durch einen Ehevertrag einge⸗ fuͤhrt werden könne; daß nach S. 58. 59. und 67. bey ehelichen Kindern die Einwilligung der Vormuͤnder, und bey unehelichen die des Familienraths erfordert werde; daß nach S. 63 der Einſprechende erklaͤren muͤſſe, an dem Orte der Abſchlieſung der Ehe wohnen zu wollen,(der Art. 176 redet vom Gerichtsſtande); daß nach S. 69. die chriſtliche Einſegnung der Ehe zu
erwaͤhnen ſey; daß nach S. 34 die eidliche Verſiche⸗
rung der 4 Zeugen als hinreichend angenommen wird, da
doch auch die der Ehegatten ſelbſt hinzu kommen muß.— Uebrigens hätte auch in der Rachſchrift bemerkt werden ſollen, daß zufolge der officiellen Inſtruction nicht ₰ ſon⸗
dern nur ein Regiſter, außer dem fuͤr die Aufgebote,


