Druckschrift 
Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
Entstehung
Seite
VI
Einzelbild herunterladen

VI

Schlieslich glaubt der Verfaſſer ſich verbunden, zur Rechtfertigung ſeines bereits öffentlich mitgetheilten Ur⸗ theils uͤber eine ähnliche Schrift des Herrn Paſtor Witting zu Braunſchweig einiges ſagen zu muͤſſen. Er warf dieſer Schriſt Unvollſtändigkeit und Unrichtig⸗ keiten vor. Zum Beweiſe der erſteren dient, daß von Adoptions⸗ und Eheſcheidungsurkunden gar nichts geſagt iſt, zum Beweiſe der leßteren, daß z. B. nach S. 19 der Bevollmächtigte 21 Jahre alt ſeyn muß, und daß die Documente unterſchrieben werden ſollen, da doch nur ein bloßer Handzug vheethe iſt; daß ferner nach S. 32 die Ehe durch das Miniſterium an⸗ gefochten werden koͤnne(ministère public bezeichnet das officium der königlichen Procuratoren); daß nach S. 34 das Aufgebot an dem Wohnorte der Vormünder und

Curatoren geſchehen muſſe; daß nach S. 51 auch Töch⸗