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Heirathsurkunde wodurch zugleich vorher geborne Kinder anerkannt(legitimirt) werden.
Im Jahre eintauſend achthundert und acht den zehnten des Monats Februar erſchienen vor mir[Namen) dem Predi⸗ ger und Beamten des Civilſtandes des Kirchſpiels N. in dem Canton N. des Fuldadepartements, einerſeits der Kaufmann Chriſtian N. aus N., fuͤnf und dreißig Jahre alt, volljaͤh⸗ riger Sohn des lbeide Eltern genau bezeichnet) mit Bewilligung dieſer ſeiner Eltern, und andererſeits Dorothee N. aus N., ein und zwanzig Jahre alt, und alſo ebenfalls volljährig, die Tochter des lbeide Eltern), und baten mich— letztere unter Vorlegung eines glaubhaften Aufſatzes uͤber die an ihre El⸗ tern gerichteten ehrerbietigen Anfragen— zu Schließung der unter ihnen verabredeten Ehe, welcher die noͤthigen Aufge⸗ bote in der Kirche, nemlich das erſte den ein und dreißigſten Januar eintauſend achthundert und acht Morgens um zehn ühr, und das zweite den ſiebenten Februar um zehn Uhr vorhergegangen ſeyen, zu ſchreiten.
Da nun gegen dieſe Ehe kein Einſpruch geſchehn iſt, ſo habe ich ihren Wunſch erfullt, habe ihnen die eingegebenen Urkunden(Anlagen N. 1 bis— und das ſechste Capitel des Titels von der Ehe aus den, Geſetzbuche Napoleons vorgele⸗ ſen, und hierauf, nachdem ſik meine Frage, ob ſie ſich ge⸗ genſeitig zur Ehe nehmen wollten, jedes fuͤr ſich bejahend be⸗ antwortet hatten, im Namen des Geſetzes erklaͤrt, daß der Kaufmann Chriſtian N. und Dorothee N. durch die Ehe ver⸗ einigt ſind.
Beide Ehegatten haben alsdann erklaͤrt, daß das den zehnten Mai eintauſend achthundert und ſechs unter dem Na⸗ men Sophie in die Regiſter des Civilſtandes des Kirchſpiels N. eingetragene Kind von ihnen erzeugt ſey, und daß ſie daſſelbe hierdurch anerkennen wollten.
ueber dieſes Alles habe ich in Gegenwart des ldie a Zengen nebſt der Angabe des Grades ihrer etwaigen Verwandſchaft oder Schwögerſchaſt] die vorliegende Urkunde aufgenommen und dieſelbe, nach ge⸗ ſchehener Vorleſung, nebſt den Zeugen und den contrahiren⸗ den Theilen unterſchrieben.
(Unterſchriften).


