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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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net geweſen ſey. Bey genauerer Unterſuchung ergab ſich, daß das Kind maͤnnlichen Geſchlechts ſey und gegen ſechs Wochen alt zu ſeyn ſchiene; von Huͤlfsmitteln zu einer kuͤnftigen An⸗ erkennung aber fand ſich weiter nichts. Ich habe darauf das Kind unter dem Namen Ludwig R. eingetragen, und die Anordnung getroffen, daß daſſelbe in das Waiſenhaus loder einen ſonſtigen Ort) gebracht werde.

Hieruͤber habe ich das gegenwaͤrtige Protokoll in Gegen⸗ wart des lerſter Zeuge] und des ſzweiter Zeuge) aufgenom⸗ men, und es haben dieſe nebſt mir, nachdem ihnen deſſen Inhalt vorgeleſen worden, daſſelbe unterſchrieben.

(Unterſchriften.) Anmerk. In ſolchen Fällen iſt beſonders darauf zu ſehen, ob nicht

das Kind irgend ein auszeichnendes Merkmal an ſeinem Foͤrper habe, und dies genau anzugeben.

6.

Anerkennung

eines Kindes, welche durch deſſen Vater oder Mutter erſt nach dem Eintrage der Geburtsurkunde geſchieht.

Im Jahre eintauſend achthundert und acht den dritten

des Monats Januar um vier Uhr Nachmittags erſchien vor

mir[Namen) dem Prediger und Beamten des Civilſtandes des Kirchſpiels N. in dem Canton R. des Werradepartements, der Zimmergeſelle Friedrich N. aus N., dreißig Jahre alt, und erklaͤrte, daß er ſich als Vater eines Kindes maͤnnlichen Geſchlechts, welches mir den zehnten Juli des Jahrs eintau⸗ ſend achthundert und ſieben vorgezeigt, und von mir unter

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