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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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dem Namen Johannes in das Regiſter des Civilſtandes ein⸗ getragen worden ſey, angeben wolle; gezeugt habe er daſſelbe mit der Dienſtmagd Marie N. zu N. c). Dieſe Erklaͤrung iſt geſchehen in Gegenwart des lerſter Zeugel und des Eweiter Zeuge]), und es haben ſowohl der Erſcheinende als die Zeu⸗ gen nebſt mir die gegenwaͤrtige Urkunde, nach deren vorgaͤngi⸗ ger Vorleſung, unterzeichnet. (Unterſchriften.) Anmerk. Bey der Anerkennung eines Kindes durch beide Eltern

iſt die obige Formel nr nach dieſem Umſtande abzuaͤn⸗ dern.

7.

Adoptionsurkunde.

Im Jahr eintauſend achthundert und acht, den zwolften des Monats April, Nachmittags um vier Uhr, erſchien vor mir[Namen] dem Prediger und Beamten des Civilſtandes des Kirchſpiels N. in dem Canton N. des Harzdepartements der Kaufmann George Friedrich N. aus R., zwey und funfzig Jahre alt, und erklaͤrte, in Gegenwart zweyer Zeugen ldieſe genau anzugeben) und unter Vorlegung der beglaubten Ausfer⸗ tigung eines Erkenntniſſes des Appellationshofes vom zweiten dieſes Monats, daß er, zufolge der ihm hierin ertheilten Er⸗ laubniß, ſeinen Handelsgehuͤlfen Chriſtian N. aus N., ein und zwanzig Jahre alt, an Kindesſtatt annehmen wolle.

c) Auch hier kann der Erſcheinende nicht genoͤthigt werden, die Perſon zu nennen, mit der er das Kind gezeugt hat.