Druckschrift 
Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
Entstehung
Seite
96
Einzelbild herunterladen

96

1403. Unbewegliche Sachen, die nur einem der beiden Ehegatten waͤhrend der Che geſchenkt wurden, fallen nicht in die Guͤtergemeinſchaft, ſondern gehdren dem Beſchenkten allein, wenn nicht die Schenkung ausdruͤcklich beſtimmt, daß die geſchenkte Sache zur Guͤtergemeinſchaft gehoren ſoll.

1409. Zum Paſſivbeſtande der Guͤtergemeinſchaft gehören: 1) alle eine bewegliche Sache zum Gegenſtande habende Schul⸗ den, womit die Ehegatten am Tage der Abſchlieſung ihrer Ehe beſchwert waren, oder womit die, waͤhrend der Ehe ih⸗ nen anfallenden Erbſchaften belaſtet ſind, jedoch mit Vorbe⸗ halt der Verguͤtung fuͤr diejenigen Schulden, welche auf un⸗ beweglichen dem einen oder dem andern Ehegatten eigen⸗ thuͤmlichen Sachen haften; 2) die waͤhrend der Guͤterge⸗ meinſchaft von dem Manne, oder mit deſſen Bewilligung von der Frau, gemachten Schulden, ſowohl an Capital, als an⸗ fälligen Renten oder Zinſen, mit Vorbehalt der Verguͤtung in den dazu geeigneten Faͤllen; 3) hingegen von ſolchen Renten oder Schulden, welche den beiden Ehegatten perſoͤn⸗ lich obliegen, nur allein die faͤlligen Renten und Zinſen. c.

1453. Nach Aufhebung der Guͤtergemeinſchaft ſteht der Frau oder ihren Erben und Nachfolgern die BVefugniß zu, dieſelbe anzunehmen, oder ihr zu entſagen; und es iſt eine jede entgegenſtehende Uebereinkunft nichtig.

1492. Die Frau verliert, wenn ſie der Guͤtergemeinſchaft entfagt, alle und jede Rechte auf das dazu gehoͤrige Vermdͤ⸗ gen, und ſelbſt auf das von ihr zugebrachte bewegliche Ver⸗ mögen. Sie nimmt nur ihr Leiblinnen, und die zu ih⸗ rem Gebrauche beſtimmten Kleidungsſtuͤcke zuruͤck.