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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
Entstehung
Seite
95
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e) Die Minderjaͤhrigkeit betreffend. g88. Minderjaͤhrig iſt jeder ohne Unterſchied des Ge⸗ ſchlechts, der das Alter von ein und zwanzig Jahren noch nicht zuruͤck gelegt hat.

488. Die Volljaͤhrigkeit tritt mit zuruͤck gelegtem ein und zwanzigſten Jahre ein. Mit dieſem Alter erlangt man die Faͤhigkeit zu allen Handlungen des buͤrgerlichen Lebens, mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Ehe beſtimmten Ein⸗ ſchraͤnkung.

) Die Guͤtergemeinſchaft betreffend.

1304. Ueber alle Chevertraͤge muͤſſen vor der Heirath Ur⸗ kunden vor Notarien aufgenommen werden⸗

1401. Zu dem Activbeſtand der Guͤtergemeinſchaft gehoͤrt: 1) alles bewegliche Vermoͤgen, nicht nur dasjenige, welches die Ehegatten an dem Tage der Abſchlieſſung ihrer Heirath beſaſſen, ſondern auch das, welches ihnen waͤhrend der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung zufaͤllt, wenn nicht in die⸗ ſem Falle der Schenker das Gegentheil beſtimmt hat; 2) alle waͤhrend der Ehe fällig gewordenen oder bezogenen Nutzun⸗ gen, Einkuͤnfte, Zinſen und Gefaͤlle jeder Art, welche von dem den Ehegatten entweder ſchon bey Abſchlieſſung der Hei⸗ rath gehoͤrenden, oder waͤhrend der Ehe aus irgend einem Rechtsgrunde angefallenen Vermoͤgen herruͤhren; 3) alle unbewegliche Sachen, die waͤhrend der Ehe erworben wurden.

1404. Unbewegliche Sachen, welche die Ehegatten an dem Tage der Abſchlieſung ihrer Ehe ſchon beſitzen, oder die ih⸗ nen waͤhrend derſelben durch Erbrecht zufallen, kommen nicht in die Guͤtergemeinſchaft c.