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durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, wenn dieſe ſie entweder vor ihrer Heirath geſetzlich anerkannt haben, oder bey der Abſchlieſſung der Ehe ſelbſt anerkennen.
332. Sogar zum Vortheile ſchon verſtorbener Kinder, wel⸗
che Abkommlinge zuruͤckgelaſſen haben, kann die Legitimation eintreten, und nuͤtzt alsdann dieſen Abkoͤmmlingen.
335. Dieſe Anerkennung kann zum Vortheile der aus ei⸗
ner Blutſchande oder aus einem Ehebruche erzeugten Kinder nicht ſtatt finden.
4) Die Adoption betreffend.
348. Der Adoptirte bleibt in ſeiner leiblichen Familie, und behaͤlt hierin alle ſeine Rechte.— Demohngeachtet iſt die Ehe verboten: 1) zwiſchen dem Adoptanten, dem Adoptirten und ſeinen Abkommlingen; 2) zwiſchen den Adoptivkindern einer und derſelben Perſon; 3) zwiſchen den Adoptirten und den Kindern, welche der Adoptant etwa ſpaͤterhin bekommt; jwiſchen dem Adoptirten und dem Ehegatten des Adoptan⸗ ten, ſo wie auch zwiſchen dem Adoptanten und dem Ehe⸗ gatten des Adoptirten.
350. In den nächſten drey Mpnaten nach Verkuͤndigung des urtheils(wodurch die Adoptiön zugelaſſen iſt) ſoll auf Anſuchen des einen oder des andern Theils die Adoption an dem Orte, wo der Adoptant ſeinen Wohnſitz hat, in die Re⸗ giſter des Civilſtandes eingetragen werden.— Dieſe Eintra⸗ gung geſchieht nur auf Vorzeigung einer foͤrmlichen Ausfer⸗ rigung des von dem Appellationshofe erlaſſenen Urtheils, und die Adoption bleibt ohne Wirkung, wenn ſie nicht binnen
dieſer Friſt eingetragen wurde.
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