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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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de, in welchem Falle er gleichwohl die vorigen Urſachen wie⸗ der geltend machen kann.

294. Laͤßt das Urtheil die Eheſcheidung(wegen gegenſeiti⸗ ger Einwilligung) zu; ſo haben vermoͤge deſſelben die Par⸗ teyen ſich in den naͤchſten zwanzig Tagen, von dem des Ur⸗ theils an zu rechnen, zuſammen und in Perſon zu dem Be⸗ amten des Civilſtandes zu verfuͤgen, um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen. Iſt dieſe Friſt einmal verſtrichen, ſo wird das Urtheil als nicht ergangen betrachtet.

295. Geſchiedene Ehegatten koͤnnen, aus welcher Urſache auch die Eheſcheidung erfolgt iſt, einander nicht wieder hei⸗ rathen..

296. Im Falle der wegen einer beſtimmten Urſache ausge⸗ ſprochenen Eheſcheidung kann die geſchiedene Frau ſich erſt nach zehn Monaten, ſeitdem die Eheſcheidung erfolgt iſt, wie⸗ t der verheirathen.

297. Iſt die Eheſcheidung wegen gegenſeitiger Einwilligung ( erkannt, ſo darf keiner der beiden Ehegatten fruͤher, als nach er drey Jahren ſeit der ausgeſprochenen Eheſcheidung, heirathen.

298. Iſt die Eheſcheidung wegen begangenen Ehebruchs vom Gerichte zugelaſſen worden, ſo kann der ſchuldige Ehe⸗

gatte ſich nie mit ſeinem Mitſchuldigen verheirathen. ꝛc.

e) Die Anerkennung unehelicher Kinder be⸗ er**

treffend.

ſe, 331. Uneheliche Kinder, mit Ausnahme der aus einer Blutſchande oder aus einem Ehebruche erzeugten, koͤnnen e⸗

n*) Hieher gehört auch der Art. 62.(S. 70).

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