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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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Eingehung der Ehe geſtanden haben, auf eine ihrem Vermoͤ⸗ gen angemeſſene Geldſtrafe erkennen laſſen.

228. Die Frau kann erſt nach zehn Monaten ſeit der Auft loöſung einer vorherigen Ehe ſich von neuem verheirathen.

b) Die Eheſcheidung betreffend⸗

264. Vermoge eines jeden in letzten Inſtanz ergangenen vder rechtskraͤftig gewordenen Urtheils, welches die Eheſchei⸗ dung erlaubt, ſoll der Ehegatte, der es ausgewirkt hat, ver⸗ bunden ſeyn, ſich binnen zwey Monaten zu dem Beamten des Civilſtandes, nachdem auch der andere Theil gehdrig vor⸗ geladen iſt, zn verfuͤgen, um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen.

265. Dieſe zwey Monate nehmen ihren Anfang bey Ur⸗ theilen der erſten Inſtanz nach dem Ablaufe der Appella⸗ tionsfriſt; bey Urtheilen, die in der Appellationsinſtanz we⸗ gen Nichterſcheinens gegeben wurden, nach dem Ablaufe der Oppoſitionsfriſt, und bey ſolchen, die in letzter Inſtanz auf vorgangige Vernehmung der Parteyen ertheilt wurden, erſt nach dem Ablaufe der Friſt, binnen welcher die Caſſation nachgeſucht werden kamn.

266. Der als Klaͤger aufgetretene Ehegatte ſoll, wenn er die oben beſtimmte Friſt von zwey Monaten ablaufen ließ, ohne den andern Ehegatten vor dem Beamten des Civilſtandes vor⸗ zufordern, der Vortheil des von ihm ausgewirkten Urtheils verluſtig ſeyn, und ſeine Klage auf Eheſcheidung nicht wie⸗ der aufnehmen koͤnnen, es ſey denn aus einem neuen Grun⸗