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158. Die in den Artikeln 148. 149. 131. 152. 1353. 154. und 155. enthaltenen Verfuͤgungen im Betreff des ehrerbieti⸗ gen Nachſuchens, welches in den daſelbſt bemerkten Faͤllen an die Eltern gerichtet werden muß, ſind auch auf natuͤrliche geſetzlich anerkannte Kinder anwendbar.
159. Ein natuͤrliches Kind, das nicht anerkannt iſt, ſo wie dasjenige, welches nach erfolgter Anerkennung ſeine El⸗ tern verlohren hat, oder deſſen Eltern ihren Willen zu aͤußern nicht im Stande ſind, kann, vor Zuruͤcklegung des ein und zwanzigſten Jahrs, nur, wenn es die Einwilligung eines ihm hierzu beigeordneten Vormundes erlangt hat, ſich verhei⸗ rathen.
160. Wenn keins von den Eltern oder Groseltern am Le⸗ ben iſt, oder wenn dieſelben ſaͤmmtlich anßer Stande ſind, ihrem Willen zu aͤußern, ſo konnen Sohne oder Tochter, wel⸗ che noch nicht ein und zwanzig Jahre alt ſind, nur mit der Einwilligung des Familienraths ſich verheirathen.
16r. In gerader Linie iſt die Ehe unter allen Ascendenten, und ihren ehelichen oder unehelichen Descendenten, ſo wie un— ter Verſchwaͤgerten derſelben Linie, verbothen.
162. In der Seitenlinie iſt die Ehe unter Geſchwiſtern ohne unterſchied der ehelichen und unehelichen Geburt, und unter Verſchwaͤgerten in demſelben Grade verbothen.
r63. Die Ehe iſt ferner verboten zwiſchen dem Oheim und der Nichte, der Tante und dem Neffen.
164. Doch ſtehet es dem Koͤnige frey, die in dem vorge⸗ hergehen Artikel enthaltenen Eheverbote aus wichtigen Urſa⸗ chen zu erlaſſen.


