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r65. Die Ehe ſoll oͤffentlich vor dem Civilbeamten des Hrtes, wo einer von beiden Theilen ſeinen Wohnſitz hat, geſchloſſen werden.
166. Die beiden Aufgebothe, welche im 63 Artikel unter dem Titel von den Urkunden des Civilſtandes vorgeſchrieben ſind, muͤſſen bey der Municipalitaͤt eines jeden Ortes geſche⸗ hen, wo einer oder der andere der beiden Contrahenten ſeinen Wohnſitz hat.
167. Ueberdies muͤſſen die Aufgebothe bey der Municipa⸗ litaͤt des letzten Wöhnſitzes geſchehen, wenn einer von beiden ſeinen dermaligen Wohnſitz erſt durch einen Aufenhalt von ſechs Monaten erlangt hat.
r6g. Sind die Contrahenten, oder einer von ihnen, ruͤck⸗ ſichtlich ihrer Verheirathung, unter der Gewalt eines an⸗ dern, ſo ſollen die Aufgebote auſerdem noch bey der Muni— cipalitaͤt des Wohnorts derjenigen geſchehen, unter deren Ge⸗ walt ſich jene befinden.
169. Dem Konige oder den Beamten, welche er deshalb anſtellen wird, ſtehet es frey, aus wichtigen Gruͤnden das zweyte Aufgebot zu erlaſſen.
172. Das Recht, wider die Abſchlieſung einer Ehe Ein⸗ ſpruch zu thun, hat die Perſon, welche mit einem der bei⸗ den Contrahenten ſchon verheirathet iſt.
173. Der Vater, und, bey dem Abgange des Vaters, die Mutter, und, bey dem Abgange beider Eltern, die Gros⸗ eltern können wider die Heirath ihrer Kinder und Abkömm⸗
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