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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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Form deſ⸗ ſelben.

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außerdem erforderlich, daß beide geſchiedene Ehegatten bin⸗ nen jener Friſt um den Ausſpruch der Eheſcheidung nachſuchen.

Iſt die vorgeſchriebene Zeit(woruͤber eine gerichtliche Beſcheinigung nach der S. 21 vorkommenden Bemerkung bei⸗ zubringen iſt) gewahrt, ſo beſtimmt der Beamte des Civil⸗ Standes einen Tag, auf den beide Ehegatten gehoͤrig vor⸗ geladen werden. An dieſem Tage, wo jedoch nur im Falle der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung beide zuſam⸗ men und perſoͤnlich zu erſcheinen brauchen b), in den uͤbri⸗ gen Faͤllen aber eine Beſcheinigung der geſchehenen Vorla⸗ dung des nicht erſcheinenden beigebracht werden muß e) liest er dem oder den erſchienenen das Eheſcheidungserkenntniß vor, und erklaͤrt alsdann im Namen des Geſetzes die zwiſchen den bisherigen Ehegatten beſtandene Ehe fuͤr voöllig aufgeldst, nimmt auch hieruͤber eine Urkunde nach der im Uten Capitel enthaltenen Anweiſung, auf.

b) N. Geſetzbuch Art. 294. c) Guide p. 102.