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Zweites Capitel. Von der Füͤhrung der Regiſter des Civilſtandes.
Fuͤr jeden Staatsbuͤrger ohne Unterſchied iſt es von der groͤßten Wichtigkeit, daß er ſich zu jeder Zeit uͤber die, ſo⸗ wohl in ſeiner eigenen als in fremden Familien vorgefallenen, Geburten, Heirathen und Todesfaͤlle ſichere und glaubwuͤrdige Nachrichten verſchaffen kann, da von ihnen oft die bedeu⸗
tendſten Rechte jeder Art abhaͤngen. Dem Staate liegt daher die unerlaßliche Pflicht ob, alle
die dazu erforderlichen Anſtalten zu treffen, und es waren zu dem Ende nach der bisherigen Verfaſſung Teutſchlands die Prediger beauftragt, alle dahin gehorigen Faͤlle genau in die Kirchenbuͤcher einzutragen, und auf Verlangen Extraete dar⸗
aus zu ertheilen.
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Das Geſetzbuch Napoleons ſetzt an die Stelle der Kir chenbuͤcher die ſogenannten Regiſter des Civil⸗ ode Perſonenſtandes, und uͤbertraͤgt deren Fuͤhrung ebenfalls den Beamten des Civilſtandes, deren Geſchaͤfftskreis hierdurch noch weit ausgedehnter und wichtiger wird, als ihn die bis⸗ her beſchriebenenen Functionen ſchon erblicken lieſſen.
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Dies vorausgeſetzt ſoll nun eine genauere Erörterung uͤber die Einrichtung, Fuͤhrung und Benutzung dieſer Regiſter folgen. Die einzelnen Artikel des Geſetzbuchs dabey als Be⸗ leg anzufuͤhren, wird ſelten nothig ſeyn, da ſie alle in Num. 1W. des Anh. enthalten ſind. Solche, bey denen dies der Fall nicht iſt, werden beſonders angegeben werden, und dieſe ſind in Rum. vl des Anh. nachzuleſen.


