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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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Eintritt in dieſelbe.

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ten. Weil es indeſſen voraus zu ſehen iſt, daß auf eine ſol⸗ che Frage die EChegatten ſich nach den Folgen ihrer Erklaͤrung erkundigen werden, ſo duͤrfte es nicht uͤberfluͤſſig ſeyn, den Beamten hieruͤber noch einige Belehrung zu geben. Wol⸗ len die Ehegatten etwas beſtimmtes uͤber ihre gegenſeitigen Rechte in Ruͤckſicht ihres Vermoͤgens verabreden, ſo muß dies noch vor Abſchlieſung der Ehe in foͤrmlichen Ehepacten(Ehe⸗ ſtiftung, Heirathscontract), die ein Notar aufzunehmen hat, geſchehen«), und in dieſem Falle braucht der Beamte des C. St. in der Heirathsurkunde nur zu erwaͤhnen, daß die Ehegatten Ehepacten gemacht haͤtten. Iſt dies aber nicht geſchehen, ſo bleiben den Ehegatten nur zwey Wege uͤbrig, entweder zu erklaͤren, daß ſie in die Guͤtergemeinſchaft treten wollen, oder daß dies nicht ihre Abſicht ſey.

Die Folge des Eintritts in die Guͤtergemeinſchaft iſt, daß alle beweglichen Sachen, Capitalien, und Forderungen, welche beide Ehegatten vor der Ehe hatten, oder die ihnen waͤhrend der Ehe zufielen, wie auch alle waͤhrend der Ehe faͤllig werdenden Nutzungen und Zinſen, nnd endlich alle waͤhrend der Ehe zu erwerbende Grundſtuͤcke, gemeinſchaftlich werden). Daſſelbe gilt von den Schulden, die entweder ſchon vor der Ehe exiſtirten, oder waͤhrend derſelben vom Manne oder mit deſſen Bewilligung don der Frau gemacht wurden, desgleichen von denen, welche auf Erbſchaften, die ihnen zufielen, haften u). Ausgenommen ſind alſo nur Grund⸗ ſtuͤcke, welche die Ehegatten ſchon vor der Ehe beſaſſen, oder

) N. Geſetzbuch. Art. 1394. t) N. Geſetzbuch. Art. 1401. u) N. Geſetzbuch. Art. 1409.