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die ihnen waͤhrend derſelben durch Schenkungen oder Erbrecht zufielen v). In jedem Fall behaͤlt jedoch die Frau das Recht, bey Aufloͤſung der Ehe, ſich noch daruͤber zu erklaͤren, ob ſie auf die Haͤlfte des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens Anſpruch machen, oder demſelben entſagen will, in welchem letzteren Falle ſie zwar ihr ganzes Eingebrachtes, ſo fern es gemein⸗ ſchaftlich wurde, verliert, aber auch zu den vorhandenen Schulden nicht beizutragen braucht v).
Die Folge der Ausſchlieſung der Guͤtergemeinſchaft Ausſchlie⸗
hingegen iſt, daß die Frau das Eigenthum ihres ganzen be⸗ weglichen und unbeweglichen Vermögens, öhne einige Aus⸗ nahme, und mit Inbegriff ihres Brautſchatzes und ihrer Ausſteuer, behaͤlt, auch an den waͤhrend der Ehe von dem Manne gemachten Schulden keinen Theil nimmt, daß aber dieſer ſowohl die Verwaltung, als die Benutzung ihres ge⸗ ſammten Vermoͤgens bekommt, und von den Einkuͤnften deſ⸗ ſelben die Beduͤrfniſſe der Ehe mit zu beſtreiten hat 2).— Dies ſind die weſentlichſten Puncte, welche vor der Beant⸗ wortung der obigen Frage zu wiſſen noͤthig ſind, und wor⸗ uͤber alſo der Beamte des C. St. die Ehegatten nur kurz zu belehren hat.
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Endlich bleiben hier noch einige Zweifel zu loͤſen uͤbrig, die, ohne unvollſtaͤndig ſeyn, nicht uͤbergangen werden koͤn⸗ nen, nemlich 1) in welchem Verhaͤltniſſe die bisher uͤbliche
v) N. Geſetzbuch. Art. 1404. 1405. w) N. Seſetzbuch. Art. 1453. 1492. 1494. *) N. Geſetzbuch. Art. 1530.
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