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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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Urkunden daruͤber.

Zeit der Berichti⸗ gung die⸗ ſer Erfor⸗ niſſe.

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darf ſo wenig der eine als der andere der geſchiedenen Ehe⸗ gatten vor dem Ablauf dreier Jahre ſich wieder verheira⸗ then o); 3) ward ſie inſonderheit wegen Ehebruchs erkannt, ſo iſt es dem ſchuldigen Theile ſchlechterdings unterſagt, ſich mit ſeinem Mitſchuldigen(dem, mit welchem er den Ehebruch begieng) zu verheirathen p); endlich 4) kbnnen die beiden Ehegatten, weiche mit einander verheirathet waren, und aus irgend einer Urſache geſchieden wurden, niemals wieder ein⸗

ander heirathen c.

Tritt einer dieſer Faͤlle ein, ſo muß daher der Beamte des Civil-Standes die Abſchlieſung der Ehe gaͤnzlich verwei⸗ gern; um aber ſolches mit Sicherheit beurtheilen zu koͤnnen, hat er ſich eine beglaubte Ausfertigung der von dem Beamten des Civil⸗Standes, welcher die Eheſcheidung ausgeſprochen hat, daruͤber aufgenommenen Urkunde vorlegen zu laſſen. Die Beibringung des Eheſcheidungserkenntniſſes iſt nicht hinrei⸗ chend, weil wie nachher bemerkt werden wird, dieſes ohne

Wirkung bleibt, wenn nicht der erwaͤhnte Beamte die wirk⸗

liche Trennung ausgeſprochen hat. Aus der vorgelegten urkunde ergiebt ſich dann klar, ſowohl aus welcher Urſache die Eheſcheidung erfolgt, als wie lange Zeit ſeitdem verfloſ⸗ ſen, mithin auch, welche der obigen Regeln zur Anwendung zu bringen iſt.

Dieſes ſind nun die ſaͤmmtlichen geſetzlichen Erforderniſſe, welche bey den kuͤnftigen Ehegatten vereinigt eintreten muͤſſen, wenn es dem Beamten des Civil⸗Standes erlaubt ſeyn ſoll,

o) N. Geſetzbuch. Art. 297. p) N. Geſetzbuch. Art. 298. c) N. Geſetzbuch. Art. 295.