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chen Verſicherung des kuͤnftigen Ehegatten ſelbſt und der 4 Zeugen, die bey der Abſchlieſung der Ehe zugegen ſeyn muͤſ⸗ ſen, zu begnuͤgen. Von dieſem letzteren Huͤlfsmittel wird zwar in ber Regel erſt bey der Abſchlieſung der Ehe ſelbſt Gebrauch gemacht werden koͤnnen, weil erſt dann die erwaͤhn⸗ ten Zeugen erſcheinen; um indeſſen nachher den Zuſammen⸗ hang des Vortrags nicht zu unterbrechen, wird gleich hier bemerkt, daß jene Verſicherung von dem kuͤnftigen Ehegatten dahin abgelegt werden muß: daß ihm weder der Ort des Todes noch auch des letzten Aufenthalts der als verſtorben angegebenen Perſon bekannt ſey; von den Zeugen aber da⸗ hin, daß ſie zwar den kuͤnftigen Ehegatten kennen, daß aber auch ihnen der Ort des Todes und letzten Aufenthalts jener Perſon unbekannt ſey. Uebrigens kann der kuͤnftige Ehegat— te zu dieſer Verſicherung nur dann zugelaſſen werden, wenn er bereits volljaͤhrig iſt, indem auſerdem im Falle der Abwe⸗ ſenheit der Ascendenten, ein Familienrath ſeine Einwilligung an deren Stelle giebt ch.
Nachdem auf ſolche Weiſe auch der Punct der Einwilli⸗ Verwandt⸗ gung ganz ins Reine gebracht iſt, ſchreitet der Beamte des Civilſtandes zu der zweiten Frage: nach der Verwan d⸗ Ehegatten. ſchaft beider Ehegatten; das Geſetz verbietet naͤmlich wegen dieſer die Verheirathung in folgenden 3 Faͤllen: 1) wenn die kuͤnftigen Ehegatten in auf- und abſteigender Linie, ohne Ruͤckſicht auf cheliche oder uneheliche Geburt, mit einander verwandt oder verſchwaͤgert ſind d), unter welcher letzteren Beſtimmung auch Stiefeltern begriffen werden; 2) zwiſchen
c) Inſtruction S. 31. Supplément b. 133. Guide p. 77. 4) N. Geſetzduch. Art. 161.


