ſie die ehrerbietige Anfrage noch zweimal, mit jedesmali⸗ ger Zwiſchenzeit eines Monats, zu wiederholen, und ſelbſt nach der dritten muß noch einen Monat gewartet werden, ehe die Ehe abgeſchloſſen wird v).— Sollten der oder diejeni⸗ gen, bey welchen die Anfrage geſchehen muß, todt oder ab⸗ weſend ſeyn; ſo iſt der, welchem die Anfrage obgelegen haͤt⸗ te, von jeder weitern Verbindlichkeit frey.
Iſt von unehelichen Kindern die Rede, ſo waren dieſe entweder von ihren Eltern, oder einem derſelben aner— kannt, oder nicht. In jenem Falle ſind ſie, wenn ihre El— tern, oder eins derſelben, noch leben, in Anſehung derſelben (Eicht auch in Anſehung der Groseltern und der Familie) ebenfalls an die obigen Vorſchriften gebunden v); leben aber die Eltern beide nicht⸗ oder war keine Anerkennung er⸗ folgt, ſo bedarf das Kind bis zum 25ten Jahre der Einwil⸗ ligung eines ihm hierzu beſonders beigeordneten Vormun⸗ des w).
Dies ſind die ſaͤmmtlichen von dem Beamten des Civil— Standes mit der groͤßten Sorgfalt zu pruͤfenden Vorſchriften wegen der zur Verheirathung erforderlichen Einwilligung. Um ſich ganz ſicher davon zu uͤberzeugen, daß dieſelben gehörig beobachtet wurden, muß er ſich nicht nur glaubhafte Zeugniſſſe uͤber die ertheilte Einwilligung 2)(pofern nicht
u) N. Geſetzbuch. Art. 192. v) N. Geſetzbuch. Art. 158.
w) N. Geſetzbuch. Art. 159.— Wer dieſen Vormund zu beſtellen hat, iſt nicht beſtimmt; da aber ein uneheliches Kind keine Familie hat, und daher ein Familienrath dabey nicht ſtatt finden kaun, ſo wird es der Friedensrichter thun muͤſſen.
*) N. Geſetzbuch. Art. 23.(Anh. N. IV.)
Glaubhaf⸗ te Zeugniſ⸗ ſe hier⸗ uͤber.


