Druckschrift 
Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen

10

ter erforderlich; wo nicht, ſo iſt es auch hinreichend, wenn die kuͤnftigen Ehegatten ſich mit einer ehrerbietigen An⸗ frage an dieſelben gewendet haben q). Doch auch fuͤr dieſe Anfrage ſind gewiſſe Formlichkeiten vorgeſchrieben. Sie muß nemlich durch zwey Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen den erwaͤhnten Perſonen uͤberreicht oder vorge⸗ tragen, auch daruͤber ein Protokoll aufgenommen, und in dieſem die erfolgte Antwort aufgezeichnet werden w. Daß der Anfragende perſoͤnlich dabey erſcheine, iſt nicht erforder⸗ lich 0. Ertheilen die Eltern oder Groseltern ſchon hier⸗ auf ihre Einwilligung, ſo kann, wenn alle uͤbrigen Erforder⸗ niſſe vorhanden ſind, ſogleich zur Abſchlieſung der Heirath geſchritten werden; beharren ſie aber bey ihrer Weigerung, ſo muß weiter unterſchieden werden, ob der Anfragende, wenn es der Braͤutigam war, ſchon das zote, oder wenn es die Braut war, ſchon das 25te Jahr 0 zuruͤckgelegt hatte; iſt dies, ſo braucht der Beamte des Civil⸗Standes nur noch ei⸗ nen Monat ſeit der geſchehenen Anfrage zu warten, und kann alsdann ohne weiteres zur Abſchlieſung der Ehe ſchreiten. War hingegen der Braͤutigam damals noch zwiſchen 25 und 30, die Braut noch zwiſchen 21 und 25 Jahren, ſo haben

q) N. Geſetzbuch Art. 157.

r) N. Geſetzbuch Art. 154.

8) Jurisprudence du code civil. Vol. I. p. 247. Vol. VI. p. 464.

) N. Geſetzbuch Art. 153. Dieſe Stelle redet zwar nur vom zoten Jahre, ohne Unterſchied des Geſchlechts; allein der ganze Zuſammen⸗ hang, und inſonderheit der Inhalt des 15aten Art. zeigt, daß jener nur vom Braͤutigam zu verſtehen ſey: Guide p. 41. Code civil suivi de l'exposé des motiſs. Vol. II. p. 306. Jurisprudence VIII 239.

wi