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Vollständige Unterweisung der Beamten des Civilstandes in ihren sämmtlichen Verrichtungen / [Burkhard Wilhelm Pfeiffer]
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dern bedarf m). 2) Leben beide Eltern nicht mehr, oder ſind

ſie beide unfaͤhig, ſo muß die Einwilligung der noch leben den und faͤhigen Groseltern beigebracht werden. Im Fall der Verſchiedenheit der Meinung geht in derſelben Linie der Grosvater der Grosmutter vor, zwiſchen zwey verſchiedenen Linien gilt die Verſchiedenheit der Meinung als Einwilligung n), 30 wenn weder Eltern noch Groseltern mehr am Leben, oder ihren Willen zu erklaͤren faͤhig ſind, ſo muß die Einwil⸗ ligung eines Familienraths(deſſen Anordnung dem Frie⸗ densrichter obliegt) beigebracht werden; dies iſt jedoch auch in Anſehung des Bräutigams nur bis zum 21ten Jahre er⸗ forderlich o). Die hier vorgeſchriebene Einwilligung der El⸗ tern, Groseltern oder Familie iſt ſo nothwendig p), daß ohne dieſelbe die Verheirathung gar nicht geſchehen kann, und es iſt hierbey weder Dispenſation noch irgend ein ſonſtiges Huͤlfsmittel zulaͤſſig.

Findet hingegen der Beamte des Civil⸗Standes, daß der Braͤutigam das 25te, die Braut aber das 21te Jahr zu⸗ ruͤckgelegt hat, ſo braucht er nun auf jener Einwilligung nicht mehr zu beſtehen. Haben ſie die Eltern oder Groseltern(von dem Familienrathe iſt hier gar nicht mehr die Rede) dennoch ertheilt, ſo iſt es deſto beſſer, und alsdann gar nichts wei⸗

m) N. Geſetzbuch Art. 1L48. 149.

n) N. Geſetzbuch Art. 150.

o) N. Geſetzbuch Art. 160.

p) Hierbey iſt noch zu bemerken: 1) daß es der Eiwilligung der Vor⸗ muͤnder gar nicht bedarf, und) daß die perſoͤnliche Gegenwart der Einwilligenden nie erfordert wird, ſondern ganz von deren freiem Willen abhängt.

des Fami⸗ lienraths.