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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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nicht nach Stunden zezählt, 2260 Di dreiſiajaͤhrige Ver⸗ zäͤhrung hat gegen alle ſachliche oder perſonliche Rechtsklagen ſatt, a262. Jene von zehn Jahren entladet die Baumei⸗ ſter und Unternehmer von der Gewäͤhrleiſtung großer Werke, die ſie unternommen haben, 2270. Sie hat zum Vortheil des redlichen Kaͤufers ſtatt, wenn der Eihenthuͤmer in dem Bezirke des Appellazionsgerichtshofes, wo das unbewegliche Gut liegt, wohnt, im entgegen geſetzten Falle verjährt man erßt nach zwanzig Jahren, a265. Die ſechsmönathliche Ver⸗

jäͤhrung hat ſtatt gegen die Arbeiter, Gaſtgeber, Gaſtwirthe,

Meiſter und Lehrer, 221. Jene von einem Jähre gegen die Aerzte, Gerichtsdiener) Kaufleute, Geſinde, ſc. 2272.

Jene von zwei Jahren gegen die Sachwalter wegen beendig⸗

ten Rechtshaͤndelm, a2y30 Nach zweien Jahren ſind die Gerichtsdiener der ihnen anvertrauten Schriften entladen, auys. Die Ruͤckſtände, Zinſe, Haußmiethe ꝛe. veriaͤhren ſich durch fuͤnf Jahre, 2277. Die Richter und Sachwal⸗ ter ſind ihrer Schriften fuͤnf Jahre nach dim gefaͤllten Urtheile entladen, 2276. Die Befugniß eine Erbſchaft an⸗ zunehmen oder abzulehnen verjaͤhrt ſich durch die laͤngſte Verjaͤhrung unbeweglicher Rechte, 7890 Die Befugniß, welche die Glaͤubiger haben, die Trennuna des Erbtheils zu begehren, wird fuͤr bewegliche Gegenſtaͤnde durch drei Jahre verzaͤhrt, 80. 6.

Perkauf(der) kann durch eine oͤffentliche Uekunde oder un⸗ ter Privatunterſchrift geſcheben, 1682. Der Preiß davon

muß von den Partheien beſtimmt werden, rs91. Das Ver⸗ ſprbchen des Verkaufes gilt fuͤr den Verkauf, 1689. Alle, denen es das Geſetz nicht unterſagt, können kaufen oder

verkaufen, 1694. Die Minderjährigen und Bevollmaͤchtig⸗

ten, die Verwalter und oͤffentlichen Beämten der Nakional⸗ guͤter können die Guͤter nicht kaufen, wovon ſie die Vet⸗ waltung haben, 1596. Der Vormund kann die Guͤter ſei⸗ nes Muͤndels nicht kaufen, 450. Er kann ſie ohne Ermaͤch⸗ tigung des Familienrathes nicht verkahfen, 484. Der Mann kann die unbeweglichen Guͤter der Frau ohne ihre Einwil⸗ ligung nicht veraͤußern, 1423. Die Frau kann ihre para⸗ phernalguͤter ohne ihres Mannes oder gerichtliche Ermäch⸗ tigung nicht verkaufen, 1676. Alles, was in dem Handel iſt, kann von jenem verkauft werden, der der Eigenthuͤmer davon iſt, 1698. Der Verkaufet muß die verkaufte Sache ausliefern, und dafuͤr Gewaͤhr leiſten, 1603. Die Auslie⸗