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den burgerlichen Lodt erſt nach funt Jahren zur Folge, 27. Jene, welche der buͤrgerlichen Rechte beraubt, hat den buͤr⸗ gerlichen Todt zur Folge, 22.
Verfälſchung in den urkunden des buͤrgerlichen Standes gibt urſache zur Entſchaͤdigung, 52.
Verfuͤglicher Antheil der Guͤter. Die Freigebigkeiten durch Schenkungen unter Lebenden oder Seſtamente koͤnnen die Haͤlfte der Guͤter des Verfuͤgenden nicht uberſteigen, wenn er bei ſeinem Abſterben ein rechtmaͤßiges Kind hinterlaͤßt; nicht das Drittel, wenn er zwei hinterlaͤßt; nicht das Vier⸗ tel, wenn er drei oder mehrere hinterlaͤßt, 913. Sie koͤn⸗ nen die Hälfte der Guͤter nicht uberſteigen, wenn er in Ab⸗ gang von Kindern aufſteigende Verwanden in beiden Lini⸗ en, und drei Viertheile nicht, wenn er ſolcher nur in einer Linie hinterlaͤßt, o15. Sie koͤnnen aus ſeinem ganzen Ver⸗ moͤgen beſtehn, wenn er weder Abkoͤmmlinge noch auſſtei⸗ gende Anverwande hinterlaͤßt, 916.
Periahrung(die) der Strafe ſetzt den wegen Nichterſchei⸗
nung Verdammten nicht wieder in ſeine buͤrgerliche Rechte
ein, 32. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel, das Eigenthum
zu erlangen, 712. Sie tilgt die Verbindlichkeiten, 1234.
ſo wie die Privilegien und Hypotheken, 2180. Sie hat ſtatt
gegen die Einſchreibungen, die nach einem Verlauf von zehn
Jahren nicht ſind erneuert worden, 2164. Sie kann immer
eingeworfen werden, wenn man nicht darauf ausdruͤcklich
oder ſtillſchweigend verzichtet hat, 2224. Man kann nup
auf eine erworbene Verjaͤhrung Verzicht leiſten, 2220.
Man kann das, was nicht in dem Handel iſt, nicht verjaͤh⸗
ren, a226. Um zu verjuͤhren muß man einen nicht unter⸗
brochenen ruhigen, oͤffentlichen und unzweideutigen, auf den Eigenthumstitre gegruͤndeten Beſitz haben, 2229. Die⸗ jenigen alſo, welche fuͤr einen andern beſitzen, verjaͤhren niemals, 2236. Die Verjaͤhrung kann unterbrochen wer⸗ den, 2242. und zwar natuͤrlich durch die Unterbrechung von mehr als einem Jahre in dem Genuß der Sache, a243. oder burgerlich durchgine Vorfoderung oder gerichtliche Vor⸗ ladung, aaa4. Verjährung laͤuft gegen alle Perſonen,
2251 ausgenomien zwiſchen Chegatten, 2263. ausgenom⸗
men auch noch gegen Minderjaͤhrige und Unterſagte, 2262.
vorbebaltlich der Veriährung der Ruͤckſtaͤnde und Zinſe durch
fuͤnf Jahre, welche gegen die Minderjaͤhrigen und Unter⸗ ſagten lauft, 2273. Die Veriäͤhrung wird nach Taͤgen und


