Druckschrift 
Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
Seite
490
Einzelbild herunterladen

£

490

ferunaskoſten liegen ihm zur Laſt, 160s8. Seine Gewährlei⸗ ſtung hat die Ausweiſung zum Gegenſtand, 1626. und die verborgenen Muͤngel der Sache, die er nicht erklaͤrt hat, 6a1. Der Verkauf kann unter andern durch die Ausubung der Befugniß des Ruͤkkaufes zernichtet werden, 1669. auch wegen Verletzung von mehr als ſieben Zwoͤlftel, 1684. Eine mehreren gemeinſchaftliche und nicht leicht theilbare Sache muß an den Meiſtbiethenden verkauft werden, 1686. Bei dem Verkaufe eines Schuldtiters wird die Ausliefe⸗ rung durch die Uebergabe des Titers bewirkt, 1639. Der Verkauf, den ein Erbe von ſeinen Erbſchaftsrechten gemacht hat, hat von ſeiner Seite die Annahme der Erbſchaft zur Folge, 780. S. Gewährleiſtung, Ausweiſung, Ver⸗ letzung, Perſteigerung, Perbindlichkeiten des Raͤu⸗ fers und Verkäufers, Aufhebung Der gezwungene Verkauf kann nur in Kraft einer beglaubten urkunde ge⸗

richtlich betrieben werden, 2213. S. gezwungene Aus⸗

weißung.

verkaufsgewahrleiſtung wird von dem Verkäufer gelei⸗ ſtet, ohne daß davon in dem Verkaufvertrage die Rede iſt, 1626. Und weun auch geſagt worden, daß der Verkaͤufer gar keiner Gewaͤhrleiſtung unterworfen ſei, ſo muß er in

dem Falle der Ausweißung den Verkaufvpreiß zuruͤckerſtat⸗

ren, es ſei denn der Kaͤufer habe die Gefahr gekannt, oder er habe auf ſeine eigene Gefahr gekauft, 1620. Dieſe Ge⸗ waͤhrleiſtung hat unter Miterben ſtatt, 384. Verkuͤndigung(die) der Geſetze macht dieſelbe von dem Augenblicke an, wo ſie bekannt ſein kann, exekutoriſch, 1.

Es muͤſſen derſelben vor Abſchließung der Heurath zwei

mit Beobachtung eines achttaͤgigen Zwiſchenraums ge⸗ macht werden, 63. Sie muͤſſen an dem Hete gemacht wer⸗ den, wo jede der Partheien ihren Wohnſitz hat, 166. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes kann die Heurathsur⸗ kunde nicht niederſchreiben, es ſei ihm denn von dem Be⸗ amten des buͤrgerlichen Szandes jeder Gemeinde, wo die Verkuͤndigungen geſchehen ſind, ein Zeugniß einhandigt worden, wodurch bewaͤhrt wird, daß keine Einwendung ſtatt hat, 60. Die Heurath kann vor dem dritten Tage nach jenein der zweiten Verkuͤndigung, und dieſen nicht mit gezaͤhlt, nicht ſtatt haben; 64. Wenn ſolche in einem Jahre nicht ſtatt hat, kann ſie ohne neuere Verkuͤndigun⸗ gen nicht abgeſchloſſen werden, 65. Die Heurat hsver tündi⸗