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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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Schuldner entladet, 17. Die Schulbner ſind ſoli⸗

dariſch, wenn einer unter ihnen zur Bezahlung des Ganzen kann angehalten werden, 1200. Die gemeinſchaftliche Ver⸗ bindlichkeit wird nicht vermuthet, 1202. Die gegen einen der ſolidariſch Verbundenen gemachten Verfolgungen unter⸗ brechen die Verjaͤhrung in Hinſicht auf alle, 1206. Wenn einige der gemeinſchaftlich verbundenen Schuldner zahlungs⸗ unfaͤhig werden, muͤßen die andern fuͤr ſie bezahlen, 1216. Die gemeinſchaftliche Verbindlichkeit maͤcht die Verbindlichkeit nicht untheilbar, 1219. Die Mitgeſellſchafter ſind nur in den Handlungsgeſellſchaften ſolidariſch, 1862. Der zweite Gatte einer Frau, die die Vormuͤnderin ihrer Kinder erſter Ehe iſt, iſt ſolidariſch mit ſeiner Frau uber die Vormundſchaft verantwort⸗ lich, 306. Die Miterben ſind ſolidariſch fur die Stoͤhrungen, welche einer von ihnen aus einer der Theilung vorhergegan⸗ genen Urſache zu ertragen hat, verantwortlich, 884. Yerbindlichkeit(die) zu geben hat jene aufzubewahren und abzuliefern zur Folge, 1136. Sie iſt erfullt, wenn von un⸗ beweglichen Guͤtern die Rede iſt, durch die Uebergabe der Schluͤſſel und Urkunden, 1606. Wenn von beweglichen Gegenſtaͤnden die Rede iſt, ſo wird ſie durch die wirkliche uebergahe erfuͤllt, 1606. Die Verbindlichkeit, zu thun oder nicht zu thun loͤßt ſich nur im Falle der Nichtvollziebung von Seiten des Schuldners in Schadloshaltung auf, 1142. Die theilbare Verbindlichleit iſt jene, welche eine theilungs⸗ fähige Sache zum Gegenſtand hat, 1217. Sie muß zwiſchen dem Schuldner und Glaͤubiger vollzogen werden als wenn ſie untheilbar waͤre, 1220. Jeder der Verpflichteten iſt es fuͤr das Ganze der untheilbaren Verbindlichkeit, 1222. Der Erbe deſſen, der eine untheilbare Obligazion ſchuldig iſt, kann, wenn er vorgeladen worden, eine Zeitfriſt begehren, um ſeine Miterben in den Prozeß zu ziehen, 1225. Die nicht vollzogenen Perbindlichbeiten, oder jene, deren Voll⸗ ziehung verſpätiget worden, geben zur Schadloshaltung Ur⸗ ſache, 1147. Die Verbindlichkeiten, deren Vollziehung ge⸗ fodert wird, muͤßen bewieſen werden, 1315. Das Eigen⸗ thum wird durch die Wirkungen der Verbindlichkeiten erwor⸗ ben, 711. Die Verbindlichkeit wird durch gleichaeſtellte Abrechnung, durch Zuſammenſchmelzung und durch die Wir⸗ kung der Aufbebungsbedingung, durch die Neuerung, durch Bezahlung, durch den Verlüſt der Sache, durch frewillige Ruͤckgabe, durch Zernichtung aufgehoben, 1234. S. Uebenr⸗