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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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Ungetheiltheit. Niemand kann gezwungen werden, in ded Ungetheilheit(der Guͤter) zu bleiben, 875.

Unterhalt(der) liegt den Aeltern ob, welche in dem Genuße der Guͤter ihrer Kinder ſind, 386.

Unternehmungspreiße(die) ſind eine Art von Vermietyung, 1711. Sie können unter der Bedingung, daß der Unter⸗ nehmer nur ſeine Arbeit, oder daß er auch die Bauſtoffe lie⸗ fern ſoll, gemacht werden, 1787.

Unterſagung(die) kann wegen Schwachheit, Blodſinn oder Wuth begedrt werden, 489. Ein Familienratb gibt uͤber dieſe Thatſachen ſein Gutachten, 493. Die ausgeſprochene Unterſagung kann vorhergegangene Handlungen zernichten, wenn die Urſache zur Unter agung zur Zeit, wo ſie vor ſich gegangen, ſchon vorhanden war, 503. Wenn die Un⸗ terſagung nicht angenommen worden, ſo kann das Tribunal dem Beklagten einen Beiſtand ernennen, der ihm in allen ſeinen Handlungen zur Seite ſt, a99. Dieſe Ernennung eines Beiſtandes kann, ſo wie die Unterſagung begehrt wer⸗ den, 514. Die uUnterſagung hoͤrt mit den Urſachen, die dazu Anlaß, gegeben haben, auf, 512. Die unterſagte Frau hat ihren Mann zum Vormunde, Sob. Der unterſaate Mann kann ſeine Frau zur Vormuͤnderin haben, so7. Der Unterſagte ſteht dem Minderjaͤhrigen gleich, 5o9. Seine Einkuͤnfte muͤßen angewendet werden, um ſein Schickſal zu

erleichtern, 510.

Unterſetzung(die) entſteht aus Uebereinkunft, raso oder

ſie iſt geſetzlich, 1a61. Sie hat ſowohl gegen die Buͤrgen als gegen die Schuldner ſtatt, 1254. S. Besahlung.

Unterſchiebungen ſind verbothen, 896.

Unterzeichnung. Die Urkunde der Unterzeichnung eines my⸗ ſtiſchen Teſtaments wird von einem Notarius aufgeſetzt und von den Zeugen unterſchrieben, 976.

Unwuͤrdig zu erben ſind der Meuchelmoͤrder des Verſtor⸗ benen, der ehrenruͤhreriſche Anklaͤger, der großjaͤhrige Erbe, welche von dem Mord des Verſtorbenen unterrichtet den Moͤrder nicht angeklagt hat, 727.

Urkunde(eine) aͤchte iſt jene, die durch oͤffentliche Beamten

aufgenommen worden, 1317. Jene, die wegen Unbefugniß

oder Unfaͤhigkeit des Beamten oder wegen einem Fehler in

der Form nicht rechtsbeſtaͤndig aber von den Partbeien un⸗

terſchrieben iſt, gilt als Privatunterſchrift, 1315. Die Of⸗ Hb2